Allgemeine Geschäftsbedingungen Hotel Chasa Nova - Samnaun

Vertragsabschluss – Anzahlung

 

Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Berherberger zustande.

Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergunsvertrag unter der Bedingung abzuschliessen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung bis zum vorgegebenen Zeitpunkt zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner.

Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgeld.

 

Beginn und Ende der Beherbergung

 

Der Vertragspartner hat das Recht, sofern der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die
gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 10.30 Uhr
freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn
die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.

Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühren

 

 

Rücktritt durch den Beherberger

 

Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom
Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom
Beherbergungsvertrag zurücktreten.
Falls der Gast bis 20.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine
Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
Hat der Vertragspartner eine Anzahlung geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis
spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert.
Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der
Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei
denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

 

Rücktritt durch den Vertragspartner

 

Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der
Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Storngebühr durch einseitige Erklärung durch den
Vertragspartner aufgelöst werden. Ausserhalb dieses Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige
Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:

Bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis

Bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis

In der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.

Behinderungen der Anreise

 

Kann der Vertagspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil
durch unvorhersehbare aussergewöhnliche Umstände (z.B. geschlossene Strassen etc.) sämtliche
Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte
Entgeld für die Tage der Anreise zu bezahlen.

Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf,
wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.

Beistellung einer Ersatzunterkunft

 

Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft
(gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist,
besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

Eine sachliche Rechfertigung ist beispielsweise denn gegeben, wenn der Raum (die Räume)
unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine
Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Massnahmen diesen Schritt bedingen.

Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

 

Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte
Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der
Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige
Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der
Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichinanspruchnahme der vom Gast bestellten
Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des
Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der
Vertragspartner.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz des Hotels

Es gilt schweizerisches Recht